3.6 Gestützt auf diese Ausführungen ist zu klären, ob im konkreten Fall Anhaltspunkte vorliegen, die es nahelegen, den Ausscheidungskatalog im Zuger Steuerbuch nicht anzuwenden. Der Rekurrent hat zum Nachweis seiner Aufwendungen verschiedene Rechnungsbelege und Fotos eingereicht. Dabei hat er Bilder des Bads vor und nach dem Umbau beigebracht (Beilage 3 des Rekurrenten, bezeichnet mit "alt" und "neu"; Beilage 6 des Rekurrenten)