102 Ia 38 E. 3d). Die zugunsten der Verwaltungsökonomie zugestandenen administrativen Vereinfachungen dienen damit letztlich der Durchsetzbarkeit des positiven Steuerrechts und können auch als Ausfluss der Rechtssicherheit angesehen werden. Das Verwaltungsgericht stellt die von der Steuerverwaltung schematisch angewendeten Verhältniszahlen in der Regel dann nicht in Frage, wenn das Ergebnis angemessen und vertretbar erscheint (VGer ZG A 2009 10 vom 28. April 2010 E. 4 b/dd). Urteil A 2020 9 10