VGer ZG A 2009 10 vom 28. April 2010 E. 4 b/dd). Es leuchtet nämlich ohne weiteres ein, dass die mit der Umsetzung des Steuerrechts befassten Steuerbehörden, deren Arbeit der Massenverwaltung zuzuordnen ist, auf administrative Vereinfachungen und Pauschalierungen nicht verzichten können, wollen sie ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen können. An die Stelle des konkreten Einzelfalles treten häufig die wirtschaftlichen Verhältnisse des durchschnittlichen Steuerpflichtigen, wobei man davon ausgeht, dass es bei diesem Typus in der Mehrzahl der Fälle zu sachgerechten Lösungen und nur in Grenzfällen zu unbilligen Resultaten kommt (vgl. BGE 107 V 203 E. 3b; 102 Ia 38 E. 3d).