3.5 Der Rekurrent stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass nicht unbesehen auf den pauschalen Ausscheidungskatalog des Steuerbuchs abgestellt werden dürfe. Es handle sich dabei nicht um eine Rechtsgrundlage, sondern um ein Arbeitsinstrument. Werde ein Rechtsmittel eingelegt, müssten die Umstände des Einzelfalles abgeklärt werden (Rekurs, S. 4). Mit diesem Vorbringen bezweifelt der Rekurrent die Zulässigkeit der von der Rekursgegnerin gehandhabten Pauschalisierungsregel in grundsätzlicher Art. Auch verlangt er, dass das Verwaltungsgericht sich nicht auf das Zuger Steuerbuch abstützt; denn das Steuerbuch stelle keine Rechtsnorm dar.