Der Rekurrent deklarierte in seiner Steuererklärung eine Summe von Fr. 26'467.–, die beim Badezimmerumbau aufgewendet worden sei (Beilage 1 der Rekursgegnerin, S. 8). Die beim Rekurrenten angefallenen Kosten für Malerarbeiten im Eingangsbereich, Gang und Wohnzimmer in der Höhe von Fr. 1'179.– wurden mit dem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020 vollumfänglich zum Abzug zugelassen und zählen nicht mehr zum Streitgegenstand. Im Streit liegt daher noch eine Summe von Fr. 25'288.–. Der Rekurrent möchte diesen Betrag vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen, während die Rekursgegnerin den abzugsfähigen Betrag auf Fr. 16'859.– beschränken will.