Diese Regelung trage dem Umstand Rechnung, dass eine Gesamtrenovation selbst dann, wenn keine zusätzlichen Geräte resp. Installationen angeschafft würden, zu einem höheren Mietzins bzw. Mietwert führe (Beilage 5 der Rekursgegnerin, S. 2). Der Rekurrent macht hingegen geltend, die Unterhaltskosten seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, da der Umbau des alten und erneuerungsbedürftigen Badezimmers nötig gewesen sei, um einen zeitgemässen und gleichwertigen Komfort bietenden Ersatz zu gewähren. Ferner weist er darauf hin, dass die Kosten für den Unterhalt eines Bades mit dem Mietzins abgegolten seien und nicht automatisch zu einer Mietzinserhöhung führen würden (Rekurs, S. 6).