3.4 Vorliegend ist umstritten, in welchem Umfang die Aufwendungen für die Renovation des Badezimmers als Unterhaltskosten einkommenssteuermindernd in Abzug gebracht werden können. Die Rekursgegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid unter Verweis auf das Zuger Steuerbuch zur Begründung aus, gemäss ständiger Einschätzungspraxis der Zuger Steuerbehörden sei bei einer Modernisierung eines Badezimmers stets ein wertvermehrender Anteil von einem Drittel aufzurechnen. Diese Regelung trage dem Umstand Rechnung, dass eine Gesamtrenovation selbst dann, wenn keine zusätzlichen Geräte resp.