Der Kanton Aargau kennt keine pauschale Regelung für einen Gesamtumbau eines Bades; vielmehr sind einzelne Positionen – beispielsweise der Ersatz von Leitungen und Apparaten, Armaturen und Badezimmermöbel – zu unterschiedlichen pauschalierten Anteilen abzugsberechtigt. Von diesen Richtwerten kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden (Merkblatt Liegenschaftenunterhalt des Steueramtes des Kantons Aargau, Bd. I Reg. 5.3, Stand: Urteil A 2020 9 8 1. Juli 2020, Ziff. 3.3: Wertvermehrende Aufwendungen und Investitionen und Ausscheidungskatalog, S. 44).