I.4: Gemischte Aufwendungen, Rz. 18 i.V.m. Abgrenzungskatalog in Kap. J. Ziff. 4.1 lit. a, Rz. 49). Das Steuerbuch des Kantons Schwyz differenziert explizit dahingehend, dass Kosten im Rahmen von gleichwertigen Renovationen von Sanitärräumen vollumfänglich abziehbar sind, während bei einer Renovation mit Komfortverbesserung lediglich zwei Drittel der Kosten abzugsfähig sind (vgl. Schwyzer Steuerbuch, Weisung über den Abzug von Liegenschaftskosten [LKW], Ausscheidungskatalog zur LKW, Ziff. 3.1). Der Kanton Aargau kennt keine pauschale Regelung für einen Gesamtumbau eines Bades;