einem Gesamtumbau inklusive sanitärer Ersatzteile zwei Drittel der damit verbundenen Kosten als Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen und ein Drittel als wertvermehrend und nicht abziehbar zu qualifizieren sind. In den Kantonen Luzern und Zürich gelangen identische Pauschalisierungsregelungen zur Anwendung (vgl. Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, § 39 Nr. 4, Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten, Ziff. 1.3: Teilweise abzugsberechtigte Kosten; Merkblatt des Steueramtes des Kantons Zürich über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Kap. D. Ziff. I.4: Gemischte Aufwendungen, Rz.