Diesfalls ist der im Zuger Steuerbuch enthaltene Ausscheidungskatalog (Erläuterungen zu § 29 – Kosten des Privatvermögens, Liegenschaftskatalog ab Steuerperiode 2010, Stand: Januar 2014) zu beachten. Dieser sieht mit Bezug auf Badezimmer vor, dass bei einer Modernisierung resp. einem Gesamtumbau inklusive sanitärer Ersatzteile zwei Drittel der damit verbundenen Kosten als Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen und ein Drittel als wertvermehrend und nicht abziehbar zu qualifizieren sind.