32 N 46 f.). Unterhaltskosten können sowohl der Instandhaltung als auch der Instandstellung eines Grundstücks dienen (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 N 39; Richner et al., Kommentar StG-ZH, § 30 N 40). Modernisierungen können, müssen aber nicht Wertvermehrungen darstellen. Das Wesen der Modernisierung, welche noch als Instandstellung bezeichnet werden kann, besteht darin, dem Gebäude den zeitgemässen Komfort wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hatte.