liefern. Wird der werterhaltende Charakter der steuermindernd geltend gemachten Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen, kann der entsprechende Abzug in der Regel überhaupt nicht berücksichtigt werden. Steht jedoch fest, dass abzugsfähige Aufwendungen angefallen sind und ist lediglich deren genaue Höhe unklar, ist der Umfang der abzugsfähigen Unterhaltskosten ausnahmsweise dennoch nach pflichtgemässen Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 139 Abs. 2 StG [des Kantons Zürich] zu schätzen (VGer ZH SB.2014.00060 vom 25. September 2014 E. 4.5 mit Hinweisen).