D. Mit Eingabe vom 12. August 2020 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung des Rekurses vom 22. Juni 2020, soweit auf ihn einzutreten sei, und im Übrigen sei der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020 zu bestätigen; unter Kostenfolgen zu Lasten des Rekurrenten. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels (Replik und Duplik) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Urteil A 2020 9 3