B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte C.________ (nachfolgend: Rekurrent) gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Rekurs ein und beantragte, die Unterhaltskosten für die Renovation des Bades seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. C. Der Rekurrent bezahlte fristgerecht einen den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– um Fr. 100.– übersteigenden Betrag (Total: Fr. 1'600.–).