Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Entscheid vom 22. Mai 2020 (Zustelldatum gemäss Eröffnungsblatt) teilweise gut und hielt fest, dass die Kosten für Malerarbeiten im Eingangsbereich, Gang und Wohnzimmer in der Höhe von Fr. 1'179.– als separate Unterhaltskosten vollumfänglich zum Abzug zuzulassen seien. Sie hielt fest, dass Fr. 25'288.– (= 3/3) für die Sanierung des Bades nachgewiesen seien und setzte die abzugsfähigen Unterhaltskosten auf Fr. 20'254.– fest, davon betrafen gerundet Fr 16'859.– (= 2/3) die Aufwendungen für das Badezimmer.