Ein Drittel der für den Umbau des Bades geltend gemachten Unterhaltskosten wurden als nicht abzugsfähige wertvermehrende Aufwendungen qualifiziert. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Entscheid vom 22. Mai 2020 (Zustelldatum gemäss Eröffnungsblatt) teilweise gut und hielt fest, dass die Kosten für Malerarbeiten im Eingangsbereich, Gang und Wohnzimmer in der Höhe von Fr. 1'179.– als separate Unterhaltskosten vollumfänglich zum Abzug zuzulassen seien.