Mit Veranlagungsverfügung vom 24. April 2019 wurden nur zwei Drittel der für die Renovation des Bades geltend gemachten Unterhaltskosten von Fr. 26'467.–, d.h. unter Berücksichtigung weiterer abzugsfähiger Unterhaltskosten insgesamt Fr. 19'862.–, zum Abzug zugelassen. Ein Drittel der für den Umbau des Bades geltend gemachten Unterhaltskosten wurden als nicht abzugsfähige wertvermehrende Aufwendungen qualifiziert.