{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-9_2021-02-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_9", "Checksum": "df559b7dfbcb0787d5eaf963421bf873"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:52", "Checksum": "4747732e562c75986c50b8d248b42228", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.7 Bei der Anwendung der Pauschalisierungsregel auf das Total der ausgewiesenen\nUmbaukosten von Fr. 25'197.95 wären 66 % (Fr. 16'798.65) abzugsfähig und 33 %\n(Fr. 8'399.30) nicht. Die Einzelfallanalyse hat indessen ergeben, dass Aufwendungen von\nFr. 20'832.85 (bzw. von rund 83 %) als werterhaltend zu qualifizieren und damit\nsteuerrechtlich abzugsfähig sind. Dies ist eine durchaus erhebliche Abweichung, womit\nfestzustellen ist, dass die Anwendung der Pauschalisierungsregel gemäss Zuger\nSteuerbuch in diesem Fall zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde. Aus\ndiesem Grund rechtfertigt es sich, der Pauschalisierungsregel ausnahmsweise die\nAnwendung zu versagen.\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs und die Beschwerde teilweise\ngutzuheissen sind und die tatsächlichen werterhaltenden und wertvermehrenden\nUnterhaltskosten des Rekurrenten, die bei ihm für den Umbau des Bades angefallen sind,\nzu berücksichtigen sind. Es ist festzustellen, dass die Kosten des Umbaus im Bad\n(gerundet) Fr. 25'198.– betrugen. Davon sind Fr. 20'833.– (gerundet) als werterhaltende\nAufwendungen zum Abzug zuzulassen. Die Sache ist an die Rekursgegnerin\nzurückzuweisen, welche das steuerbare Einkommen 2018 entsprechend neu festzusetzen\nund die Einkommenssteuer für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte\nBundessteuer neu zu berechnen hat.\n\n5. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (Art. 144 Abs. 1\nDBG; § 120 Abs. 1 StG). Wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden die\nKosten anteilmässig aufgeteilt (Art. 144 Abs. 1 DBG; ähnlich § 120 Abs. 1 StG). Die Höhe\nder Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die\nKosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Sie ist nach dem Zeit- und\nArbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach\ndem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der\nAngelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Aufgrund der erforderlichen\nEinzelfalluntersuchung war der Arbeitsaufwand des Gerichts im vorliegenden Fall\nvergleichsweise gross. Dementsprechend sind die Gerichtsgebühren auf Fr. 2'000.–\nfestzusetzen. Der Rekurrent beantragte, es seien die gesamten beim Umbau des Bads\nangefallenen Kosten zum Abzug zuzulassen. Dabei hätte es sich um einen Betrag von\n\nUrteil A 2020 9\n18\n\nFr. 25'288.– gehandelt (vgl. E. 3.4 vorne). Die Rekursgegnerin wollte davon lediglich\nFr. 16'859.– zum Abzug zulassen. Der Streitwert des Falles beträgt somit Fr. 8'429.–\n(Fr. 25'288.– minus Fr. 16'859.–). Zuzubilligen ist nunmehr ein Abzug von Fr. 20'833.–,\ndas heisst der Rekurrent kann Fr. 4'455.– weniger abziehen als von ihm verlangt, womit er\ngemessen am Streitwert zu rund 50 % unterliegt. Damit sind ihm 50 % der Gerichtskosten\nanzulasten (Fr. 1'000.–), welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von\nFr. 1'600.– zu verrechnen sind. Folglich sind dem Rekurrenten Fr. 600.–\nzurückzuerstatten. Der zu 50 % unterliegenden Steuerverwaltung darf das\nVerwaltungsgericht keine Kosten auferlegen (§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 24 Abs. 1 VRG).\n\nDem nicht durch eine Fachperson vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung\nzuzusprechen. Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da\nsie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG).\n\nUrteil A 2020 9\n19\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden teilweise gutgeheissen. Es wird\nfestgestellt, dass die Kosten der Renovation des Badezimmers Fr. 25'198.–\nbetrugen, wovon Fr. 20'833.– als werterhaltende Aufwendungen zum Steuerabzug\nzuzulassen sind. Im Übrigen werden der Rekurs und die Beschwerde abgewiesen\nund die Sache im Sinne der Erwägung 4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Dem Rekurrenten werden Gerichtsgebühren von Fr. 1'000.– auferlegt. Unter\nVerrechnungen mit dem vom Rekurrenten geleisteten Kostenvorschuss von\nFr. 1'600.– sind ihm Fr. 600.– zurückzuerstatten.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung, teilweise\nRückzahlung des Kostenvorschusses nach Eintritt der Rechtskraft), an die\nRechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, Abteilung Recht, 3003\nBern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des\nKantons Zug.\n\nZug, 17. Februar 2021\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\nversandt am\n\nUrteil A 2020 9\n"}