{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-9_2021-02-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_9", "Checksum": "df559b7dfbcb0787d5eaf963421bf873"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:52", "Checksum": "4747732e562c75986c50b8d248b42228", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nbefindet sich an gleicher Stelle ein Handtuchradiator (Beilage 3 \"alt\" und \"neu\" des\nRekurrenten). Mit der Replik reichte der Rekurrent ein weiteres Foto ein, auf dem ein an\nder Wand hinter der Badezimmertüre angebrachter Radiator ersichtlich ist (Beilage 6 des\nRekurrenten). Dieses Foto ist beweisrechtlich zu würdigen, sah sich der Rekurrent doch\nerst durch die Ausführungen der Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung zu dessen\nEinreichung veranlasst. So machte die Rekursgegnerin dort erstmals geltend, vor dem\nUmbau habe sich neben der Türe lediglich ein Handtuchhalter befunden und neu befinde\nsich dort ein Radiator (Vernehmlassung, S. 4). In der Duplik legte die Rekursgegnerin dar,\nvor dem Umbau seien zwei Elemente (Handtuchhalter und Radiator), nach dem Umbau\nhingegen lediglich ein Element (Handtuchradiator) vorhanden gewesen, was eine\nKomfortverbesserung darstelle und als wertvermehrende Aufwendung zu qualifizieren sei\n(Duplik, S. 3). Der Umstand, dass anlässlich des Umbaus anstelle von zwei separaten\nApparaten (Handtuchhalter und Radiator) ein einziger (Handtuchradiator) angebracht\nwurde, stellt im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts eine eher geringfügige\nKomfortverbesserung dar; denn das Badezimmer verfügt nach wie vor über eine\nHeizvorrichtung und, wie sich anhand der Bilder nachvollziehen lässt, ist die\nPlatzersparnis hinter der Badezimmertüre infolge des dort nicht mehr vorhandenen\nHeizkörpers gering. Bei dieser Installation überwiegt aus Sicht des Gerichts hingegen\ndeutlich der Aspekt der zeitgemässen Modernisierung, womit die Kosten für den\nHandradiator als Unterhaltskosten vollständig zum Abzug zuzulassen sind (vgl. E. 3.2).\n\nMit Blick auf die Sanitärarbeiten, die Asbestprobe, die von der Firma M.________\ngelieferten Apparate, die Einbau- und Transportkosten sowie den vom Rekurrenten\nzusätzlich bestellten Handtuchradiator ist bei der Rechnung der H.________\nzusammengefasst von folgenden Grössenordnungen auszugehen:\n\nBeschreibung Preis (inkl. MWST) Wertvermehrend Werterhaltend\nSanitärarbeiten Fr. 5'405.45 Fr. 1'801.80 (1/3) Fr. 3'603.65 (2/3)\nAsbestprobe Fr. 646.20 Fr. 646.20\nApparate M.________ Fr. 6'939.45 Fr. 2'313.15 (1/3) Fr. 4'626.30 (2/3)\nEinbau- und Transport Fr. 303.80 Fr. 101.25 (1/3) Fr. 202.55 (2/3)\nHandtuchradiator Fr. 1'046.15 Fr. 1'046.15\nTotal Fr. 14'341.05 Fr. 4'216.20 Fr. 10'124.85\n\nUrteil A 2020 9\n15\n\nAuf der Rechnung ist ersichtlich, dass der Rechnungssteller dem Rekurrenten einen\nRabatt von Fr. 800.– (inkl. MWST) auf den Schlusspreis gewährte. Da dieser Rabatt sich\nkeiner Apparatelieferung zuordnen lässt, erfolgt die Aufschlüsselung dieses Rabatts nach\nwertvermehrenden und werterhaltenden Anteilen analog der M.________-Apparate, das\nheisst im Verhältnis 1/3 zu 2/3. Damit sind bei den wertvermehrenden Aufwendungen\nFr. 266.65 abzuziehen und bei den werterhaltenden Fr. 533.35. Dies ergibt eine\nGesamtsumme (inkl. MWST) von Fr. 13'541.05, wobei der wertvermehrende Anteil Fr.\n3'949.55 und der werterhaltende Fr. 9'591.50 beträgt. Die gleichen Überlegungen in\ntabellarischer Form:\n\nUrteil A 2020 9\n16\n\nBeschreibung Preis Wertvermehrend Werterhaltend\nTotal inkl. MWST Fr. 14'341.05 Fr. 4'216.20 Fr. 10'124.85\nMinus Rabatt inkl. Fr. 800.– Fr. 266.65 Fr. 533.35\nMWST\nGesamt inkl. MWST Fr. 13'541.05 Fr. 3'949.55 Fr. 9'591.50\n\n3.6.3.6 Zusammenfassende Betrachtung und Zuordnung Kosten Baubegleitung\n\nAnhand aller Rechnungen lassen sich die werterhaltenden und die wertvermehrenden\nAnteile des Badezimmerumbaus (inkl. MWST) wie folgt darstellen. Dabei bleiben die\nKosten der Baubegleitung von Fr. 1'800.– (ohne MWST) bzw. von Fr. 1'938.60 (inkl.\nMWST) der H.________ weiterhin ausgeklammert:\n\nRechnungssteller Preis (inkl. MWST) Wertvermehrend Werterhaltend\nG.________ Fr. 570.80 Fr. 86.– Fr. 484.80\nI.________ Fr. 485.– Fr. 485.–\nK.________ Fr. 233.70 Fr. 233.70\nL.________ Fr. 8'428.80 Fr. 8'428.80\nH.________ Fr. 13'541.05 Fr. 3'949.55 Fr. 9'591.50\nTotal Fr. 23'259.35 Fr. 4'035.55 Fr. 19'223.80\n\nDer wertvermehrende Anteil gemessen an der Gesamtsumme beträgt demzufolge rund\n17 % und der werterhaltende Anteil macht rund 83 % der Gesamtsumme aus.\n\nEs rechtfertigt sich angesichts dieses Ergebnisses die Kosten der Baubegleitung in der\nHöhe von Fr. 1'938.60 (inkl. MWST) der H.________ im gleichen Verhältnis wie oben\nfestgestellt (17 % zu 83 %) in einen wertvermehrenden und in einen werterhaltenden\nAnteil aufzuspalten. In Franken ausgedrückt bedeutet dies einen zusätzlichen\nwertvermehrenden Betrag von Fr. 329.55 und einen weiteren werterhaltenden Betrag von\nFr. 1'609.05. Es ist somit abschliessend festzuhalten, dass die gesamten Kosten des\nBadezimmerumbaus Fr. 25'197.95 betrugen (Fr. 23'259.35 + Fr. 1'938.60). Der\nsteuerrechtlich nicht abzugsfähige wertvermehrende Anteil des Umbaus belief sich auf Fr.\n\nUrteil A 2020 9\n17\n\n4'365.10 (Fr. 4'035.55 + Fr. 329.55). Der steuerrechtliche abzugsfähige werterhaltende\nAnteil machte Fr. 20'832.85 aus (Fr. 19'223.80 + Fr. 1'609.05).\n\n"}