{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-9_2021-02-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_9", "Checksum": "df559b7dfbcb0787d5eaf963421bf873"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:52", "Checksum": "4747732e562c75986c50b8d248b42228", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.6.3.5 Rechnung der H.________ (Sanitärunternehmung) vom 5. Dezember 2018\n(Beilage 7 der Rekursgegnerin):\nDas Rechnungstotal belief sich auf Fr. 15'479.65 (inkl. MWST). Die Rechnung enthält vier\nthematisch unterscheidbare Kostenpositionen: Kosten der Baubegleitung (Fr. 1'800.–\nohne MWST), Kosten der Sanitärarbeiten (Fr. 5'019.– ohne MWST), Kosten einer\nAsbestprobe (Fr. 600.– ohne MWST) und die Kosten der gelieferten Apparate. Diese\nvierte Position lässt sich wiederum aufgliedern in Kosten der Apparate gemäss Lieferung\nder Firma M.________ und zusätzlichem vom Rekurrenten bestellten Material (Fr.\n6'443.30 ohne MWST), ferner in Kosten für Einbau und Transport (Fr. 282.10 ohne\nMWST) sowie in Kosten eines nicht von der Firma M.________ gelieferten\nHandtuchradiators plus Fracht (Fr. 971.35 ohne MWST). Auf die Position Baubegleitung\nist in einer separaten Erwägung einzugehen (E. 3.6.3.6 hiernach).\n\nDie Arbeiten betreffend die Asbestproben waren gemäss der Beschreibung in der\nRechnung erforderlich, um die Gesundheit der Mitarbeiter und Dritter zu schützen. Es\nseien dazu in den Nasszellen an der Wand, im Bodenbereich und bei der\nBadewannenschürze Proben entnommen und alles anschliessend schriftlich dokumentiert\nworden. Bei einem positiven Ergebnis sei ein Asbestrückbau unausweichlich. Da nirgends\nersichtlich ist, dass ein Asbestrückbau durchgeführt wurde, ist von einem negativen\nErgebnis auszugehen. Wäre die Asbestprobe positiv ausgefallen, hätte die Wohnung stark\nan Wert verloren und es hätte sich ein erhöhter Sanierungsbedarf ergeben. Dieser\nSanierungsbedarf ist aufgrund des negativen Ergebnisses nicht eingetreten. Der\nRekurrent wusste nach der Abklärung, dass die Wohnung im aktuellen Wert erhalten\nwerden kann. Die mit der Asbestabklärung zusammenhängenden Kosten von Fr. 600.–\n(ohne MWST) bzw. von Fr. 646.20 (inkl. MWST) sind somit als Unterhaltenskosten zu\nqualifizieren.\n\nWas die Apparatelieferung der Firma M.________ im Umfang von Fr. 6'443.30 (ohne\nMWST) bzw. Fr. 6'939.45 (inkl. MWST) betrifft, so ist der vom Rekurrenten eingereichten\n\nUrteil A 2020 9\n13\n\nAuftragsbestätigung (Beilage 5 des Rekurrenten) zu entnehmen, dass es sich dabei im\nWesentlichen um eine Badewanne, einen Badewannenträger, eine Handbrause inklusive\nweiteres Badewannenzubehör, einen Waschtisch, einen Spiegelschrank und ein\nWandklosett mit Klosettsitz gehandelt hat. Diese Vorrichtungen befanden sich bereits vor\ndem Umbau im Badezimmer, wie auf den Fotos ersichtlich ist. Sie wurden somit ersetzt,\nwas zunächst gegen eine Wertvermehrung spricht. Eine Rechnung für das auf dem Bild\ndes neuen Badezimmers ebenfalls ersichtliche Waschtischmöbel hat der Rekurrent nicht\neingereicht (vgl. auch die handschriftliche Erläuterung auf dem Bild in Beilage 3 \"neu\" des\nRekurrenten). Dieses Möbel fällt für die weiteren Überlegungen somit ausser Betracht.\nWie eine Recherche im Internet ergibt, handelt es sich bei den von der Firma M.________\ngelieferten Apparaten und dem weiteren Zubehör nicht um luxuriöse Einrichtungen, aber\nauch nicht um Vorrichtungen im unteren Preissegment (vgl. https://bit.ly/38iCKaK,\nhttps://bit.ly/3pNH6g2, https://bit.ly/2XckBVQ, https://bit.ly/3olKZsf, zuletzt besucht am\n6. Januar 2021). Bei der Badewanne, beim Waschtisch, beim Spiegelschrank und beim\nWandklosett verweist jeweils schon der Produktezusatz \"standard\" auf eine\ndurchschnittliche Position im Qualitätsgefüge. Dazu kommt, dass der Spülkasten des\nWandklosetts – wie auf den Bildern zu sehen – \"Aufputz\" installiert wurde und nicht\n\"Unterputz\". Im zweiten Fall hätte eindeutig von einer wertvermehrenden Komponente\ngesprochen werden müssen. Alles in allem wurde mit diesen Apparaten und\nVorrichtungen dem Bad ein zeitgemässer Komfort im mittleren Bereich verliehen, der\nsomit im Vergleich zu demjenigen, den das Badezimmer bei der Erstellung vor rund 46\nJahren hatte, als leicht höher zu werten ist. Wie erwähnt war im Erstellungszeitpunkt von\neinem eher niedrigen Ausbaustandard auszugehen (vgl. E. 3.6.1 vorne). Bei diesen\nApparaten und Vorrichtungen ist daher ermessensweise und im Einklang mit der Tabelle\nim Zuger Steuerbuch von einem wertvermehrenden Anteil von einem Drittel auszugehen.\nAus der Rechnung ist weiter ersichtlich, dass sowohl die Sanitärarbeiten in der Höhe von\nFr. 5'019.– (ohne MWST) bzw. Fr. 5'405.45 (inkl. MWST) wie auch die weiteren\nEinbauarbeiten sowie die Transportkosten von Fr. 282.10 (ohne MWST) bzw. Fr. 303.80\n(inkl. MWST) in einem engen Zusammenhang mit der Lieferung der oben beschriebenen\nApparate standen. Es rechtfertigt sich deshalb, bei den hierfür bezahlten Preisen ebenfalls\neinen wertvermehrenden Anteil von einem Drittel anzunehmen.\n\nWas den Handtuchradiator im Wert von Fr. 971.35 (ohne MWST) bzw. Fr. 1'046.15\n(inkl. MWST) betrifft, ist auf einem mit der Rekursschrift eingereichten Bild vor der\nRenovation neben der Badezimmertür ein Handtuchhalter ersichtlich. Auf einem\ngleichzeitig zu den Akten gereichten Foto, das die Situation nach dem Umbau zeigt,\n\nUrteil A 2020 9\n14\n\n"}