{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-9_2021-02-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_9", "Checksum": "df559b7dfbcb0787d5eaf963421bf873"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:52", "Checksum": "4747732e562c75986c50b8d248b42228", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.6 Gestützt auf diese Ausführungen ist zu klären, ob im konkreten Fall Anhaltspunkte\nvorliegen, die es nahelegen, den Ausscheidungskatalog im Zuger Steuerbuch nicht\nanzuwenden. Der Rekurrent hat zum Nachweis seiner Aufwendungen verschiedene\nRechnungsbelege und Fotos eingereicht. Dabei hat er Bilder des Bads vor und nach dem\nUmbau beigebracht (Beilage 3 des Rekurrenten, bezeichnet mit \"alt\" und \"neu\"; Beilage 6\ndes Rekurrenten)\n\n3.6.1 Die Bilder vor dem Umbau (Beilagen 3 \"alt\" und 6 des Rekurrenten) lassen den\nSchluss zu, dass das ursprüngliche Bad einem eher niedrigen Standard im unteren\nPreissegment entsprach. Gemäss Vorbringen des Rekurrenten sei das Zimmer seit\nErstellung der Liegenschaft im Jahr 1974 nur sehr punktuell erneuert worden (Rekurs, S.\n5). Anhand der Bilder ist davon auszugehen, dass diese Aussagen der Realität\nentsprechen. Das Bad machte vor dem Umbau einen ausgesprochen bescheidenen\nEindruck. Sämtliche Einrichtungen (Badewanne, Waschtisch, Klosett, Spiegelschrank,\nHeizkörper, Handtuchstange etc.) dürften ans Ende ihrer Lebensdauer angelangt sein.\n\n3.6.2 Die Bilder nach dem Umbau (Beilage 3 \"neu\" des Rekurrenten) zeigen zunächst,\ndass weiterhin von einem eher niedrigen bis durchschnittlichen Ausbaustandard\ngesprochen werden muss. Kommt hinzu, dass kaum neue Vorrichtungen und Apparate\neingebaut wurden. Auch eine erste Durchsicht der vom Rekurrenten eingereichten\nRechnungen lässt darauf schliessen, dass die neu angeschafften Vorrichtungen und\nApparate lediglich weitgehend dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und darüber\nhinaus keine oder geringe wertvermehrenden Komponenten enthalten.\n\n3.6.3 Es drängt sich im vorliegenden Fall somit auf, sich die Rechnungen\nausnahmsweise genauer anzusehen, um gestützt darauf feststellen zu können, ob das\nvon der Rekursgegnerin angenommene Ergebnis angemessen erscheint oder nicht.\n\n3.6.3.1 Rechnung der G.________ vom 17. Oktober 2018 (Beilage 8 der\nRekursgegnerin):\nDie Rechnung in der Höhe von Fr. 570.80 (inkl. MWST) betrifft grösstenteils für den\nUmbau des Badezimmers notwendige Arbeiten wie die Demontage der bestehenden\nApparate, Schalter und Steckdosen, die Lieferung und das Anschliessen eines\nSpiegelschranks und das Einziehen neuer Drähte ab der Abzweigdose. Neue separate\nSteckdosen wurden keine eingesetzt. Einzig beim Reserverohr für einen (künftigen)\n\nUrteil A 2020 9\n11\n\nClosomat im Betrag von Fr. 86.– (inkl. MWST) – einem funktionstüchtigeren\nAusstattungsdetail – handelt es sich um eine wertvermehrende Aufwendung. Ein\nClosomat wurde für den Umbau des Bads im Übrigen nicht geliefert (vgl. mit Rechnung\nH.________ in E. 3.6.3.5 hiernach).\n\n3.6.3.2 Rechnung der I.________ vom 22. Oktober 2018 (Beilage zur Steuererklärung in\nBeilage 1 der Rekursgegnerin):\nBei den Abdeckarbeiten, dem Anstrich der Decke im Bad und dem Schleifen, Reinigen\nund Spachteln des Vorhangbretts handelt es sich um Arbeiten, die im Zusammenhang mit\ndem Umbau eines Bades üblich sind und zu durchschnittlichen Preisen (Fr. 485.–\ninkl. MWST, gerundet) in Rechnung gestellt wurden. Die in derselben Rechnung\naufgeführten Arbeiten im Eingangsbereich, Gang und Wohnzimmer wurden im\nEinspracheverfahren als vollumfänglich abzugsfähig qualifiziert und sind vorliegend nicht\nzu beurteilen (vgl. E. 3.4 oben).\n\n3.6.3.3 Rechnung der Schreinerei K.________ vom 7. November 2018 (Beilage zur\nSteuererklärung in Beilage 1 der Rekursgegnerin):\nDem Arbeitsbeschrieb ist zu entnehmen, dass zwei Türen gekürzt worden seien. Es sei\nein Band neu gebohrt worden, da das alte nicht mehr gehalten habe. Es ist nicht klar, ob\ndiese Arbeiten mit dem Umbau des Bads zusammenhingen. Da die Rekursgegnerin den\nZusammenhang jedoch nie anzweifelte und es sich bei den beschriebenen Arbeiten im\nweiteren Sinne um Reparaturen, also um Unterhaltsarbeiten, handelt, sind die Kosten von\nFr. 233.70 (inkl. MWST) als werterhaltende Aufwendungen zu taxieren.\n\n3.6.3.4 Rechnung der L.________ vom 27. Oktober 2018 (Beilage zur Steuererklärung\nin Beilage 1 der Rekursgegnerin):\nFür eine Reihe von Platten- und Renovationsarbeiten sowie dem benötigten Material\nwurde ein Betrag von insgesamt Fr. 8'428.80 (inkl. MWST) in Rechnung gestellt. Aus dem\nBaubeschrieb geht hervor, dass die Bodenplatten nicht ersetzt, sondern nur geschliffen\nwurden. Die Wandplatten wurden dagegen weggespitzt und durch neue ersetzt, deren\nMaterialwert knapp Fr. 800.– (ohne MWST) betrug. Der Quadratmeterpreis der neuen\nPlatten belief sich auf Fr. 37.– (ohne MWST). Gemäss einer vom Rekurrenten\neingereichten Tabelle des Mieterinnen- und Mieterverbands (durch ihn im Internet\nabgerufen am 22. Juni 2020, Beilage 4 des Rekurrenten) beträgt die Lebensdauer von\nBadezimmerplatten, je nach Material, zwischen 30 und 40 Jahren. Die Wandplatten in\nseinem Badezimmer waren über 40-jährig, das heisst der Ersatz war aufgrund der\n\nUrteil A 2020 9\n12\n\nabgelaufenen Lebensdauer der Situation angemessen. Gemäss der erwähnten Tabelle ist\nbei Wandplatten im Bad von einem Ersatz-Richtpreis pro Quadratmeter von Fr. 125.–\nauszugehen. Da dieser Richtpreis deutlich höher ist als derjenige, den der Rekurrent\nzahlen musste, wird die ursprüngliche Vermutung bestätigt, wonach der\nRenovationsstandard – zumindest was die Platten betrifft – niedrig war. Mit Blick auf die\nPlatten sind demnach keine wertvermehrenden Aufwendungen anzunehmen.\n\n"}