{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-9_2021-02-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_9", "Checksum": "df559b7dfbcb0787d5eaf963421bf873"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:52", "Checksum": "4747732e562c75986c50b8d248b42228", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.4 Vorliegend ist umstritten, in welchem Umfang die Aufwendungen für die\nRenovation des Badezimmers als Unterhaltskosten einkommenssteuermindernd in Abzug\ngebracht werden können. Die Rekursgegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid unter\nVerweis auf das Zuger Steuerbuch zur Begründung aus, gemäss ständiger\nEinschätzungspraxis der Zuger Steuerbehörden sei bei einer Modernisierung eines\nBadezimmers stets ein wertvermehrender Anteil von einem Drittel aufzurechnen. Diese\nRegelung trage dem Umstand Rechnung, dass eine Gesamtrenovation selbst dann, wenn\nkeine zusätzlichen Geräte resp. Installationen angeschafft würden, zu einem höheren\nMietzins bzw. Mietwert führe (Beilage 5 der Rekursgegnerin, S. 2). Der Rekurrent macht\nhingegen geltend, die Unterhaltskosten seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, da\nder Umbau des alten und erneuerungsbedürftigen Badezimmers nötig gewesen sei, um\neinen zeitgemässen und gleichwertigen Komfort bietenden Ersatz zu gewähren. Ferner\nweist er darauf hin, dass die Kosten für den Unterhalt eines Bades mit dem Mietzins\nabgegolten seien und nicht automatisch zu einer Mietzinserhöhung führen würden\n(Rekurs, S. 6).\n\nDer Rekurrent deklarierte in seiner Steuererklärung eine Summe von Fr. 26'467.–, die\nbeim Badezimmerumbau aufgewendet worden sei (Beilage 1 der Rekursgegnerin, S. 8).\nDie beim Rekurrenten angefallenen Kosten für Malerarbeiten im Eingangsbereich, Gang\nund Wohnzimmer in der Höhe von Fr. 1'179.– wurden mit dem Einspracheentscheid vom\n22. Mai 2020 vollumfänglich zum Abzug zugelassen und zählen nicht mehr zum\nStreitgegenstand. Im Streit liegt daher noch eine Summe von Fr. 25'288.–. Der Rekurrent\nmöchte diesen Betrag vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen, während die\nRekursgegnerin den abzugsfähigen Betrag auf Fr. 16'859.– beschränken will.\n\n3.5 Der Rekurrent stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass nicht unbesehen\nauf den pauschalen Ausscheidungskatalog des Steuerbuchs abgestellt werden dürfe. Es\nhandle sich dabei nicht um eine Rechtsgrundlage, sondern um ein Arbeitsinstrument.\nWerde ein Rechtsmittel eingelegt, müssten die Umstände des Einzelfalles abgeklärt\nwerden (Rekurs, S. 4). Mit diesem Vorbringen bezweifelt der Rekurrent die Zulässigkeit\nder von der Rekursgegnerin gehandhabten Pauschalisierungsregel in grundsätzlicher Art.\nAuch verlangt er, dass das Verwaltungsgericht sich nicht auf das Zuger Steuerbuch\nabstützt; denn das Steuerbuch stelle keine Rechtsnorm dar.\n\nUrteil A 2020 9\n9\n\n3.5.1 Zur Frage, ob Pauschalisierungen bei Veranlagungen zulässig sind, ist\nanzumerken, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Pauschalisierung bei der\nUnterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen\nbesteht. Der kantonale Gesetzgeber hat den Steuerpflichtigen lediglich eine\nWahlmöglichkeit zwischen der Geltendmachung des Abzugs der tatsächlichen\nUnterhaltskosten und eines Pauschalabzugs eingeräumt; er hat es jedoch unterlassen, im\nRahmen der Festlegung der tatsächlichen Kosten Vorgaben zur Ausscheidung von\nwerterhaltenden und wertvermehrenden Unterhaltskosten zu machen. Ob allerdings\npauschalisierende Dienstanweisungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen, um\nrechtens zu sein, wird von Steuerrechtlern verneint (Peter Locher, Beiträge zur Methodik\nund zum System des schweizerischen Steuerrechts, 2014, S. 235, mit Hinweisen),\nweshalb die Anwendung eines Ausscheidungskatalogs mit Pauschalen nicht per se als\nVerstoss gegen das Legalitätsprinzip zu werten ist.\n\n3.5.2 Dem Rekurrenten ist indessen insofern beizupflichten, als dass das Zuger\nSteuerbuch als sogenannte Verwaltungsverordnung die richterlichen Behörden nicht\nbindet. Es wendet sich lediglich an die rechtsanwendenden Behörden und bezweckt eine\neinheitliche Veranlagungspraxis (BGer 2C_814/2016 und 2C_815/2016 vom 26. Oktober\n2017 E. 3.4.2; VGer SG B 2016/41 vom 28. September 2017 E. 2.4; VGer ZG A 2009 10\nvom 28. April 2010 E. 4 b/dd). Gleichwohl ist nicht ohne Not von der im Steuerbuch\nfestgelegten weitverbreiteten Praxis abzuweichen (VGer ZH SB.2016.00107 vom\n13. Dezember 2016 E. 3.7; VGer ZG A 2009 10 vom 28. April 2010 E. 4 b/dd). Es leuchtet\nnämlich ohne weiteres ein, dass die mit der Umsetzung des Steuerrechts befassten\nSteuerbehörden, deren Arbeit der Massenverwaltung zuzuordnen ist, auf administrative\nVereinfachungen und Pauschalierungen nicht verzichten können, wollen sie ihren\ngesetzlichen Auftrag erfüllen können. An die Stelle des konkreten Einzelfalles treten häufig\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse des durchschnittlichen Steuerpflichtigen, wobei man\ndavon ausgeht, dass es bei diesem Typus in der Mehrzahl der Fälle zu sachgerechten\nLösungen und nur in Grenzfällen zu unbilligen Resultaten kommt (vgl. BGE 107 V 203\nE. 3b; 102 Ia 38 E. 3d). Die zugunsten der Verwaltungsökonomie zugestandenen\nadministrativen Vereinfachungen dienen damit letztlich der Durchsetzbarkeit des positiven\nSteuerrechts und können auch als Ausfluss der Rechtssicherheit angesehen werden. Das\nVerwaltungsgericht stellt die von der Steuerverwaltung schematisch angewendeten\nVerhältniszahlen in der Regel dann nicht in Frage, wenn das Ergebnis angemessen und\nvertretbar erscheint (VGer ZG A 2009 10 vom 28. April 2010 E. 4 b/dd).\n\nUrteil A 2020 9\n10\n\n"}