{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-9_2021-02-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_9", "Checksum": "df559b7dfbcb0787d5eaf963421bf873"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:52", "Checksum": "4747732e562c75986c50b8d248b42228", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nbisherigen Zustand und setzen begrifflich bestehende Bauten und Anlagen voraus. Sie\nkönnen aber u.U. auch darüber hinausgehen: Unterhaltskosten können auch solche\nAufwendungen sein, mit denen zu bereits bestehenden Werten neue hinzugefügt werden,\nwobei die neuen Werte aber einzig dazu dienen, das Grundstück wieder in denjenigen\nZustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal vorhanden gewesenen\nVerwendungszweck wieder vollständig erfüllen kann. Unterhaltskosten sind demnach all\njene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich\nbereits einmal befunden hat (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 N 37 f.; Richner\net al., Kommentar StG-ZH, § 30 N 38 f.).\n\n3.2 Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder\nWertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG; § 32 Abs. 1 lit. d StG).\nWährend Unterhaltskosten der Erhaltung bereits vorhandener Werte dienen, werden mit\nwertvermehrenden Aufwendungen zusätzliche neue Werte geschaffen (Richner et al.,\nHandkommentar DBG, Art. 32 N 44).\n\nDie Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektivtechnischen Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei nicht der Wert des Grundstücks\ninsgesamt, sondern der konkret instand gehaltenen oder ersetzten Installation. Wird also\neine alte Installation nicht bloss durch eine dem aktuellen Stand der Technik angepasste\nneue Installation ersetzt, sondern an deren Stelle eine qualitativ bessere Installation\ngesetzt, liegt (anteilsmässig) kein Unterhalt mehr, sondern eine Wertvermehrung vor, auch\nwenn der (ursprüngliche) Wert des Grundstücks als solches nicht angestiegen ist (Richner\net al., Handkommentar DBG, Art. 32 N 46 f.). Unterhaltskosten können sowohl der\nInstandhaltung als auch der Instandstellung eines Grundstücks dienen (Richner et al.,\nHandkommentar DBG, Art. 32 N 39; Richner et al., Kommentar StG-ZH, § 30 N 40).\nModernisierungen können, müssen aber nicht Wertvermehrungen darstellen. Das Wesen\nder Modernisierung, welche noch als Instandstellung bezeichnet werden kann, besteht\ndarin, dem Gebäude den zeitgemässen Komfort wiederzugeben, den es ursprünglich\nbesessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der\nLebensgewohnheiten jedoch verloren hatte. Die Aufwendungen für die Instandstellung\noder Modernisierung eines Grundstücks, welche einer eigentlichen Neueinrichtung\ngleichkommt, sind dagegen nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig (Richner et al.,\nHandkommentar DBG, Art. 32 N 49 ff.; Richner et al., Kommentar StG-ZH, § 30 StG N\n48c).\n\nUrteil A 2020 9\n7\n\n3.3 Umfasst eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen\nwertvermehrenden Anteil (was häufig bei Umbauten an bestehenden Gebäuden der Fall\nist), ist die Aufwendung im Umfang des werterhaltenden Anteils zum Abzug zugelassen,\nwährend der wertvermehrende Anteil nicht abzugsberechtigt ist. Die Anteile sind zu\nschätzen (Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 N 45).\n\nUnter der Ziffer 19.2.7.1.5 mit der Überschrift \"Wertvermehrende Aufwendungen\" sieht das\nSteuerbuch des Kantons Zug vor, dass für Fälle, in denen im Zuge von\nInstandstellungsarbeiten oder auch bei anderer Gelegenheit Verbesserungen an einer\nLiegenschaft vorgenommen oder alte Einrichtungen durch solche mit vergleichsweise\nhöherem Komfort oder grösserer Leistungsfähigkeit ersetzt werden, nicht die gesamten\nAuslagen als Unterhaltskosten behandelt werden können. Diesfalls ist der im Zuger\nSteuerbuch enthaltene Ausscheidungskatalog (Erläuterungen zu § 29 – Kosten des\nPrivatvermögens, Liegenschaftskatalog ab Steuerperiode 2010, Stand: Januar 2014) zu\nbeachten. Dieser sieht mit Bezug auf Badezimmer vor, dass bei einer Modernisierung\nresp. einem Gesamtumbau inklusive sanitärer Ersatzteile zwei Drittel der damit\nverbundenen Kosten als Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen und ein Drittel als\nwertvermehrend und nicht abziehbar zu qualifizieren sind. In den Kantonen Luzern und\nZürich gelangen identische Pauschalisierungsregelungen zur Anwendung (vgl. Luzerner\nSteuerbuch, Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, § 39 Nr. 4, Tatsächliche\nLiegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten, Ziff. 1.3: Teilweise abzugsberechtigte\nKosten; Merkblatt des Steueramtes des Kantons Zürich über die steuerliche\nAbzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften,\nKap. D. Ziff. I.4: Gemischte Aufwendungen, Rz. 18 i.V.m. Abgrenzungskatalog in Kap. J.\nZiff. 4.1 lit. a, Rz. 49). Das Steuerbuch des Kantons Schwyz differenziert explizit\ndahingehend, dass Kosten im Rahmen von gleichwertigen Renovationen von\nSanitärräumen vollumfänglich abziehbar sind, während bei einer Renovation mit\nKomfortverbesserung lediglich zwei Drittel der Kosten abzugsfähig sind (vgl. Schwyzer\nSteuerbuch, Weisung über den Abzug von Liegenschaftskosten [LKW],\nAusscheidungskatalog zur LKW, Ziff. 3.1). Der Kanton Aargau kennt keine pauschale\nRegelung für einen Gesamtumbau eines Bades; vielmehr sind einzelne Positionen –\nbeispielsweise der Ersatz von Leitungen und Apparaten, Armaturen und\nBadezimmermöbel – zu unterschiedlichen pauschalierten Anteilen abzugsberechtigt. Von\ndiesen Richtwerten kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden (Merkblatt\nLiegenschaftenunterhalt des Steueramtes des Kantons Aargau, Bd. I Reg. 5.3, Stand:\n\nUrteil A 2020 9\n8\n\n1. Juli 2020, Ziff. 3.3: Wertvermehrende Aufwendungen und Investitionen und\nAusscheidungskatalog, S. 44).\n\n"}