{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-9_2021-02-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_9", "Checksum": "df559b7dfbcb0787d5eaf963421bf873"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:52", "Checksum": "4747732e562c75986c50b8d248b42228", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung\nvon Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG).\nDas Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen\nRechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung\nzu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt,\ndass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer\nvon der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n2.2 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen\nÜberzeugung (\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es\ngenügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund\nobjektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen\neines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien\nberuhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom 11. November\n2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere Beweismass\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer\nBeweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne\nweiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil\nder beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im\nkonkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E.\n5.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die\nBeweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach gemäss\nder so genannten Normentheorie (BGE 142 II 488 E. 3.8.2, 144 II 427 E. 8.3.1), dass die\nVeranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden\nTatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -\nmindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E.\n2.3.1).\n\nDa vorliegend steuermindernde Tatsachen geltend gemacht werden, ist es Sache des\nSteuerpflichtigen, die Schätzungsgrundlagen für die Abgrenzung von Unterhaltskosten\nund wertvermehrenden Aufwendungen zu beschaffen und insbesondere genauere\nAngaben zum Gebäudezustand und Ausrüstungsstand vor und nach dem Umbau zu\n\nUrteil A 2020 9\n5\n\nliefern. Wird der werterhaltende Charakter der steuermindernd geltend gemachten\nAufwendungen durch den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen, kann der entsprechende\nAbzug in der Regel überhaupt nicht berücksichtigt werden. Steht jedoch fest, dass\nabzugsfähige Aufwendungen angefallen sind und ist lediglich deren genaue Höhe unklar,\nist der Umfang der abzugsfähigen Unterhaltskosten ausnahmsweise dennoch nach\npflichtgemässen Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 139 Abs. 2 StG [des\nKantons Zürich] zu schätzen (VGer ZH SB.2014.00060 vom 25. September 2014 E. 4.5\nmit Hinweisen).\n\n2.3 Im Rekursverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel\nzulässig. Ob Noven auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht werden\nkönnen, ist umstritten. Dies ist im Sinne eines geordneten Verfahrens zu verneinen, zumal\nbereits in zwei Verfahren (Veranlagungs- und Einspracheverfahren) und der\nBeschwerdefrist die Möglichkeit bestand, alles Entscheidrelevante vorzubringen.\nAusgenommen sind davon aber Noven, die durch Eingaben von anderen Parteien im\nVerlauf des Beschwerdeverfahrens veranlasst wurden; solche Noven sind auch nach\nAblauf der Beschwerdefrist zulässig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar\nzum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 140 N 38 f. [Richner et al., Handkommentar DBG]).\n\n3.\n3.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die\nUnterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung von den\nsteuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG; § 29 Abs. 2 StG), wobei\ndie steuerpflichtige Person anstelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschalabzug geltend\nmachen kann (Art. 32 Abs. 4 DBG; § 29 Abs. 3 StG). Der Begriff der Unterhaltskosten\nkann unter dem Geltungsbereich des StHG im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt\nwerden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer (Richner/Kaufmann/Meuter,\nKommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 30 StG N 34 [Richner et al.,\nKommentar StG-ZH]).\n\nUnterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in\nerster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder\nkürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen).\nUnterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung\nunverändert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder\ninstand gestellt. Unterhaltskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im\n\nUrteil A 2020 9\n6\n\n"}