{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-9_2021-02-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8bc1264fdd50c022873fcbf291c089d0b860dea58a7a04742c10e2b6e8eddc31ee9239f901e6b12f1d1db3de6b848bb3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_9", "Checksum": "df559b7dfbcb0787d5eaf963421bf873"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:52", "Checksum": "4747732e562c75986c50b8d248b42228", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 17.02.2021 A 2020 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 17. Februar 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nC.________\nRekurrent\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 (Unterhaltskosten)\n\nA 2020 9\n2\n\nA. C.________ ist Eigentümer einer von ihm bewohnten Liegenschaft an der\n____strasse __, ____. Im Jahr 2018 liess er das Bad dieser Liegenschaft renovieren\nsowie Malerarbeiten im Eingangsbereich, Gang und Wohnzimmer vornehmen. Die Kosten\nfür den Badezimmerumbau in der Höhe von insgesamt Fr. 26'467.– brachte der\nSteuerpflichtige in der Steuererklärung 2018 vollumfänglich zum Abzug. Mit\nVeranlagungsverfügung vom 24. April 2019 wurden nur zwei Drittel der für die Renovation\ndes Bades geltend gemachten Unterhaltskosten von Fr. 26'467.–, d.h. unter\nBerücksichtigung weiterer abzugsfähiger Unterhaltskosten insgesamt Fr. 19'862.–, zum\nAbzug zugelassen. Ein Drittel der für den Umbau des Bades geltend gemachten\nUnterhaltskosten wurden als nicht abzugsfähige wertvermehrende Aufwendungen\nqualifiziert. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung des Kantons\nZug mit Entscheid vom 22. Mai 2020 (Zustelldatum gemäss Eröffnungsblatt) teilweise gut\nund hielt fest, dass die Kosten für Malerarbeiten im Eingangsbereich, Gang und\nWohnzimmer in der Höhe von Fr. 1'179.– als separate Unterhaltskosten vollumfänglich\nzum Abzug zuzulassen seien. Sie hielt fest, dass Fr. 25'288.– (= 3/3) für die Sanierung\ndes Bades nachgewiesen seien und setzte die abzugsfähigen Unterhaltskosten auf\nFr. 20'254.– fest, davon betrafen gerundet Fr 16'859.– (= 2/3) die Aufwendungen für das\nBadezimmer.\n\nB. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte C.________\n(nachfolgend: Rekurrent) gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2020 beim\nVerwaltungsgericht Rekurs ein und beantragte, die Unterhaltskosten für die Renovation\ndes Bades seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.\n\nC. Der Rekurrent bezahlte fristgerecht einen den eingeforderten Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'500.– um Fr. 100.– übersteigenden Betrag (Total: Fr. 1'600.–).\n\nD. Mit Eingabe vom 12. August 2020 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug\n(nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung\ndes Rekurses vom 22. Juni 2020, soweit auf ihn einzutreten sei, und im Übrigen sei der\nEinspracheentscheid vom 22. Mai 2020 zu bestätigen; unter Kostenfolgen zu Lasten des\nRekurrenten. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels (Replik und Duplik) hielten die\nParteien an ihren Anträgen fest.\n\nUrteil A 2020 9\n3\n\nE. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Anträge und die Akten\nwird – soweit für die Entscheidfindung wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1\n1.1. Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG; BGS 632.1)\nkann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der\nRechtsmittelkommission der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen beim\nVerwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben. Gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer kann der Steuerpflichtige ebenfalls\ninnert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen\nRekurskommission schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Auch hier ist gemäss § 75 Abs. 1 des\nGesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegesetz,\nVRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der\nVorschriften über die direkte Bundessteuer. Das ergriffene Rechtsmittel betrifft vorliegend\nVeranlagungen für die kantonale und kommunale Einkommens- und Vermögenssteuer\nsowie solche für die direkte Bundessteuer. Aus diesem Grund gilt das Rechtsmittel sowohl\nals Rekurs wie auch als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid.\n\nDie vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der Rekurs\n(bezüglich der kantonalen und kommunalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit\nhalber im Folgenden als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel\n(Beschwerde und Rekurs) umfasst. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg\ngemäss § 29 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Der Rekurs wurde rechtzeitig erhoben. Auch sind die übrigen formellen\nVoraussetzungen erfüllt, weshalb auf diesen einzutreten ist.\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) in vollem Umfang überprüfen. Das\n\nUrteil A 2020 9\n4\n\n"}