Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– zu bezahlen, welche mit dem geleitsteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.