Urteil A 2020 8 14 des Streitwerts rechtfertigen sich vorliegend Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.–, welche mit dem von der Rekurrentin bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. 10.2 Eine Parteientschädigung an die Rekurrentin kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht zur Ausrichtung (§ 120 Abs. 3 StG e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil A 2020 8 15