8. Vorliegend ohnehin nicht Streitgegenstand und materiell zu beurteilen war, ob das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot denn tatsächlich verletzt wäre – was die Rekursgegnerin zumindest in ihrem "obiter dictum" verneint hatte (StV-act. 7 S. 3 f.). Damit kann es – insbesondere auch im Hinblick auf den Ausgang dieses Verfahrens – sein Bewenden haben. 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin infolge Fristversäumnisses der Rekurrentin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 28. März 2018 eingetreten ist. Der vorliegende Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.