in der Behandlung des Gesuchs hinweisen würden (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Rekursgegnerin im Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020, Rek-act. 2 S. 4 ff.; zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. ferner BGE 143 V 95 E. 3.6.2 und BGE 137 II 182 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die entsprechenden Rügen werden denn auch seitens der Rekurrentin vor Verwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht.