Die Rekurrentin hatte im Einspracheverfahren noch geltend gemacht, die Steuerverwaltung des Kantons Zug habe sie im Vertrauen belassen, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten werde und ihren Nichteintretensentscheid solange verschleppt, bis im Kanton Zürich keine ordentliche Rekursmöglichkeit mehr offen gestanden sei (StV-act. 8 S. 2). Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich festgehalten, dass gestützt auf die Akten – namentlich die Korrespondenz zwischen der Rekurrentin und der Zuger Steuerverwaltung – keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für die Erfüllung des Tatbestandes des Vertrauensschutzes sprechen oder auf eine Verzögerung