Insofern erübrigen sich Weiterungen zur Argumentation der Rekurrentin hinsichtlich der Massgeblichkeit der "Gesamtheit der Steuerverfügungen" im Kanton Zürich in Bezug auf die Veranlagungsverfügung vom 17. November 2015 (Stadt Zürich), welche bereits vor der definitiven Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Zug am 9. Dezember 2015 ergangen war.