Steuerpflichtige, die im zweitveranlagenden Kanton ein Einspracheverfahren anstrengen, dürfen dieses nicht abwarten – ohne Gefahr zu laufen, dass die 90-tägige Revisionsfrist im erstveranlagenden Kanton abläuft. Allfällige prozessuale Leerläufe sind dabei – wie vorstehend ausgeführt – hinzunehmen.