6.4 Der Erlass einer Veranlagungsverfügung des zweitveranlagenden Kantons, welche Grundlage und Umfang der Besteuerung so festlegt, dass daraus eine interkantonale Doppelbesteuerung resultiert, hat folglich als fristauslösender Zeitpunkt für ein Revisionsgesuch im erstveranlagenden Kanton zu gelten. Die rechtsprechungsgemäss geforderten sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes sind in diesem Moment gegeben. Steuerpflichtige, die im zweitveranlagenden Kanton ein Einspracheverfahren anstrengen, dürfen dieses nicht abwarten – ohne Gefahr zu laufen, dass die 90-tägige Revisionsfrist im erstveranlagenden Kanton abläuft.