Dieses Ergebnis rechtfertigt sich mithin vor dem Hintergrund, dass es einem Steuerpflichtigen auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung grundsätzlich offen steht den Instanzenzug im zuletzt veranlagenden Kanton (wo er die Besteuerung anerkennen will) zu durchlaufen, um schliesslich vor Bundesgericht die Aufhebung der eine Doppelbesteuerung bewirkenden Veranlagungen übriger Kantone beantragen zu Urteil A 2020 8 12