Der Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt besteht also darin, dass es sich hier nicht um rektifizierte Veranlagungsverfügungen handelt, für die beim Sitzkanton um eine Revision ersucht wird und die als Revisionsgrund betrachtete Verfügung in 2C_398/2020 vom 5. Februar 2021 nicht angefochten wurde. Letztlich ging es im zitierten Bundesgerichtsurteil aber ebenfalls um die Frage der "Entdeckung" des Revisionsgrundes, wobei sich das Bundesgericht für den Zeitpunkt der Eröffnung der einschlägigen Verfügung – und explizit nicht für deren Rechtskraft – aussprach.