Der Kanton Waadt trat darauf nicht ein, das Gesuch sei verspätet erfolgt – sofern denn überhaupt eine Revision offen stehe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Revisionsfrist habe frühestens mit der Rechtskraft der rektifizierten Walliser Veranlagung am 25. August 2014 zu laufen begonnen, weshalb ihr Revisionsgesuch rechtzeitig gewesen sei (BGer 2C_398/2020 vom 5. Februar 2021 lit. A). Der Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt besteht also darin, dass es sich hier nicht um rektifizierte Veranlagungsverfügungen handelt, für die beim Sitzkanton um eine Revision ersucht wird und die als Revisionsgrund betrachtete Verfügung in 2C_398/2020 vom 5. Februar 2021 nicht angefochten wurde.