Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin am 17. November 2014 für die Steuerperiode 2006 bis 2010 eine Anpassung der Besteuerung im Kanton Waadt, wo sie infolge Vorhandenseins von Betriebstätten oder Gebäuden einer beschränkten Besteuerung unterlag. Der Kanton Waadt trat darauf nicht ein, das Gesuch sei verspätet erfolgt – sofern denn überhaupt eine Revision offen stehe.