2021 E. 4.2.2). Was die Rekurrentin dagegen vorbringt verfängt nicht. Zwar präsentiert sich der aktuelle Sachverhalt nicht exakt deckungsgleich mit jenem in BGer 2C_398/2020 vom 5. Februar 2021, die Feststellungen des Bundesgerichts hinsichtlich des fristauslösenden Ereignisses haben allerdings auch im vorliegenden Fall Geltung. Dem genannten Bundesgerichtsurteilt lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Steueramt des Kantons Wallis (wo die Beschwerdeführerin ihren Sitz hatte) erliess am 25. Juli 2014 eine rektifizierte Steuerveranlagung (Steuerperiode 2006–2010), welche zu zusätzlichen Steuerbeträgen zugunsten des Kantons Wallis führte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.