6.3 Schliesslich kann es – entgegen der Ansicht der Rekurrentin – nicht auf die Rechtskraft der in Frage stehenden Verfügungen ankommen. Einerseits hätte es die Rekurrentin via Beschreitung des Rechtsmittelweges dann nämlich tatsächlich selbst in der Hand, den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs zu bestimmen, was Sinn und Zweck der als Verwirkungsfrist ausgestaltenten Revisionsfrist in § 140 StG resp. Art. 51 Abs. 3 StHG unterlaufen würde (VGer A 2017 14 vom 28. August 2018 E. 3f/bb).