6.2 Sodann zeigt auch die Tatsache, dass sich die Rekurrentin im Rahmen des nachfolgenden Einspracheverfahrens bei der Gemeinde Greifensee mit einem Grundstückgewinn von gesamthaft Fr. _____ (damit einem höheren, als von ihr im Sinne einer maximalen Grenze zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung geforderten Gewinn) einverstanden erklärte, dass sie die dortige Besteuerung mindestens in diesem Umfang offenkundig als korrekt beurteilte (vgl. StV-act. 3 S. 1 und 5). Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die Gemeinde Greifensee der Rekurrentin bei einem ursprünglich veranlagten Grundstücksgewinn von Fr. _____ etwas entgegenkam.