Doppelbesteuerung (vgl. hierzu aber auch nachfolgende E. 8), da die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Rekurrentin für dieselbe Steuerperiode bereits definitiv besteuert hatte. Spätestens mit Kenntnisnahme der Veranlagung vom 23. Oktober 2017 muss der hier in Frage stehende Revisionsgrund als entdeckt gelten. Die Rekurrentin hatte bereits in diesem Moment begründete Erfolgsaussichten auf eine Revision der Steuerveranlagung des Kantons Zug. Angesichts der vom Gesetzgeber sehr grosszügig bemessenen Revisionsfrist von 90 Tagen wäre es ihr bzw. ihrer Steuervertreterin ohne Weiteres Urteil A 2020 8 10