Die Gemeinde Greifensee veranlagte am 23. Oktober 2017 Grundstückgewinnsteuern bei einem gesamthaften Grundstücksgewinn von Fr. _____ (vgl. StV-act. 6b). Die Rekurrentin ging denn auch davon aus, dass es auf Grundlage dieser Verfügungen zu einer interkantonalen Doppelbesteuerung komme. So machte sie bereits in ihrer Einsprache vom 29. November 2017 gegenüber dem Steueramt Greifensee geltend, die erzielten Grundstückgewinne seien bei einem totalen Grundstückgewinn von Fr. _____ bzw. eventualiter Fr. _____ festzulegen, um auf diese Weise eine interkantonale Doppelbesteuerung zu verhindern (Rek-act. 3). Der Erlass dieser Veranlagungsverfügungen hatte damit bereits den Effekt einer aktuellen