5.2 Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Tragweite des Begriffs "Entdeckung" in § 140 StG (bzw. Art. 51 Abs. 3 StHG und Art. 148 DBG). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die rechtsanwendende Behörde in der Regel an den klaren und unzweideutigen Wortlaut einer Bestimmung gebunden (BGE 121 III 214 E. 3b; BGE 119 Ia 241 E. 7a), doch sind Abweichungen von einem klaren Wortlaut zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.