Bei der Grundstückgewinnsteuer zeigt sich der Charakter des StHG als Rahmengesetz besonders deutlich. Im StHG ist lediglich die Grundstruktur der Besteuerung der Grundstückgewinne vorgezeichnet. Nicht einheitlich gelöst werden konnte insbesondere die Besteuerung der Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens und des Vermögens juristischer Personen. Es ist den Kantonen freigestellt, ob sie die geschäftlichen Grundstückgewinne – monistisch – ebenfalls mit der Grundstückgewinnsteuer (so etwa der Kanton Zürich) oder wie der Bund – dualistisch – mit der allgemeinen Einkommens- und Gewinnsteuer erfassen (vgl. Art. 12 StHG; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 7 Rz. 74 ff.