4. 4.1 Die bundesrechtlichen Regeln über das in Art. 127 Abs. 3 BV verankerte Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung kommen zur Anwendung, wenn die Doppelbesteuerung durch eine Kollision der Steuersysteme zweier oder mehrerer Kantone verursacht wird, der betreffende Tatbestand in beiden Kantonen einer ähnlichen Steuer unterworfen ist, das Steuersubjekt identisch ist, sich die Steueransprüche auf das gleiche Steuerobjekt beziehen sowie die Besteuerung die gleiche Steuer- bzw. Bemessungsperiode betrifft (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 4 Rz. 8 ff.).