Entdeckt der Steuerpflichtige von sich aus das Vorhandensein eines Revisionsgrundes (oder hätte er einen solchen entdecken sollen) und versäumt er im Anschluss daran die Revisionsfristen, kann er die Revision nicht unter Hinweis darauf, dass das Revisionsverfahren von Amtes wegen einzuleiten sei, herbeiführen (StE 2010 B 97.11 Nr. 26 E. 2.3.2; Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 148 DBG N 8; Richner et al., Kommentar StG-ZH, § 156 StG ZH N 7).