Urteil A 2020 8 6 3.3 Für die Geltendmachung der vorstehend genannten Revisionsgründe sieht § 140 StG – in Einklang mit Art. 51 Abs. 3 StHG sowie Art. 148 DBG – eine relative Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Grundes vor. Spätestens ist ein Revisionsgesuch aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Revisionsfrist ist auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 156 StG ZH N 2 [Richner et al., Kommentar StG-ZH]; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 148 DBG N 2 [