3. 3.1 Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz [StHG]; SR 642.14) regelt die Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision. Diese bundesrechtlichen Vorgaben wurden vom kantonalen Gesetzgeber in § 139 f. StG übernommen. Ebenso kann mit Blick auf die Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch auf die Grundsätze abgestellt werden, welche Praxis und Lehre zu Art. 147 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) entwickelt haben.