2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 (Anfechtungsobjekt) zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren der Rekurrentin vom 28. März 2018 eingetreten ist. Mithin, ob dieses fristgerecht gestellt wurde.